Baumangel

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In der Praxis sind die oft unvollständig, ungenau, nicht transparent und wenig aussagekräftigen Leistungsbeschreibungen in Bau- und Architektenverträgen die häufigste Quelle von Auseinandersetzungen in Bausachen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen dass die Rechtsprechung mit dem subjektiven Fehlerbegriff gleichzeitig ein "funktionales Verständnis von der Leistungspflicht" des Unternehmers verbindet. Demnach hat der Unternehmer ungeachtet der Vorgaben, die er von dem Besteller bekommt, ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk herzustellen.

Objektive Fehlerbegriff: Erst wenn der Vertrag zur Ausführung der Leistung nichts enthält und auch durch die Vertragsauslegung kein Inhalt des Vertrages festzulegen ist, kommt es darauf an ob sich das Gewerk für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Gewerkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2)

Bei Architekten- bzw. Ingenieurverträgen und bei Bauverträgen handelt es sich jeweils um Werkverträge im Sinne des gesetzlichen Werkvertragsrecht (§§ 631 bis 650 BGB). Sofern Auftraggeber und Auftragnehmer im Falle des Bauvertrages jedoch die VOB/B. rechtswirksam vereinbaren, werden die Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrecht durch die Bestimmungen der VOB/B zum Teil ersetzt beziehungsweise ergänzt. in solchen Fällen gelten vorrangig die Bestimmungen der VOB/B. und nachrangig die des BGB.

Sowohl das Werkvertragsrecht als auch das Kaufrecht unterscheiden zwischen den Begriffen "Sachmangel "und "Rechtsmangel". Die VOB/B. hingegen erwähnt in nur den Sachmangel (§ 13 Nr.1). es ist allerdings davon auszugehen, dass die Regelungen des Werkvertragsrechts bezüglich des Rechtsmangels auch auf den VOB-Bauvertraganwendung finden. Eine Freiheit von Sachmängeln im Sinne des Paragraph 13 Nr.1 VOB/B liegt vor, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

die Definition des Begriffs "anerkannte Regeln der Technik" lautet wie folgt:

▫ technische Regeln für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen, die in der Wissenschaft feststehen und ▫ den in der Bau-Praxis tätigen, einschlägig aus- und fortgebildeten Fachleuten (z.B. Architekten, Ingenieuren) bekannt sind, wenn sie für richtig gehalten und angewandt werden und ▫ die sich über einen ausreichend langen Zeitraum bewährt haben (Langzeiterfahrung).

Diese zugegebenermaßen strikte Regelung führte dazu, dass neue Bauprodukte häufig nicht die Voraussetzungen anerkannter Regeln der Technik erfüllen. Bei nicht geregelten Abdichtungsprodukten mit allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) bzw. europäischen Zulassungen (ETA) liegen diese Voraussetzungen aller Regel nicht vor. Der Einsatz nicht in geregelter, aber bauaufsichtlich "zugelassener" Produkte musste daher auch besonders vertraglich vereinbart werden.

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