Rechtsgrundlage


Sachverständige

1. Begriff

Sachverständige sind Personen, die auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen können.
Die Aufgabe eines Sachverständigen ist es, auf Grund seiner Fachkenntnisse die anderen Personen zur
Beurteilung eines Sachverhalts fehlende Sachkunde zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsbildung
zu ermöglichen.

Zwischen den Bezeichnungen "Sachverständiger" und "Gutachter" besteht grundsätzlich kein Unterschied.
Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wird jedoch nur der Ausdruck "Sachverständiger" gebraucht.
Hintergrund ist, dass die Gesetzestexte nur diese Bezeichnung verwenden.

Die Bezeichnung als Sachverständiger, Gutachter o.Ä. ist gesetzlich nicht geschützt, d.h. jeder kann sich
selbst für ein Fachgebiet als Sachverständiger bezeichnen, sogenannte selbst ernannte Sachverständige.

2. Rechtsgrundlagen der Tätigkeit

Die Tätigkeit als Sachverständiger unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Auch bestehen keine Vorschriften
über die Erlangung oder den Nachweis des Sachverstandes.

Der Gutachter muss als Spezialist in dem von ihm benannten Fachgebiet sachverständig sein. In den meisten
Fällen sind die Kenntnisse in einem Studium oder durch eine Meisterprüfung erworben.

Lediglich die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen ist in § 36 GewO geregelt. Bei der öffentlichen
Bestellung muss der Sachverständige ein Mindestalter von 30 Jahren vorweisen.

In den §§ 402 - 424 ZPO sind die prozessrechtlichen Vorgaben für den Sachverständigenbeweis geregelt.

3. Arten von Sachverständigen

Es bestehen verschiedene Arten von Sachverständigen.

 

Nicht zuletzt aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung können für die verschiedenen Arten
von Sachverständigen u.a. die folgenden Gruppen gebildet werden, wobei die Zuordnung eines
Sachverständigen zu mehreren Gruppen möglich ist:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/Gutachter
  • gerichtlich ernannte Sachverständige/Gutachter
  • amtlich anerkannte Sachverständige/Gutachter
  • zertifizierte Sachverständige/Gutachter
  • Gutachterausschüsse der öffentlichen Behörden
  • freie Sachverständige/Gutachter •verbandsanerkannte Sachverständige/Gutachter
  • Chartered Surveyors

Daneben kann eine Zuordnung auch nach dem Spezialbereich innerhalb der Wertermittlung geschehen:

So gibt es Sachverständige für Bauschäden, Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Sachverständige für Mieten und Pachten.